_ stellte sich vorgängig ordnungsgemäss vor. Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Namens war rechtmässig, konnte die Polizei den Beschuldigten doch vorgängig dabei beobachten, wie er sich über geltende Verkehrsregeln hinweggesetzt hat. Es bestand berechtigten Anlass zur Aufforderung, die Identität bekannt zu geben. Aus dem Umstand, dass der erst später hinzukommende Polizist H.________ den Namen des Beschuldigten bereits kannte, vermag der Beschuldigte wiederum nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Tatbestand war mit der Verweigerung gegenüber dem Polizisten D.________ bereits erfüllt.