13. Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch Verweigerung der Namensangabe Gemäss Art. 15 KStrG macht sich schuldig, wer einer Behörde oder einem ihrer Organe, die sich ordnungsgemäss ausweist, auf berechtigte Aufforderung hin die Angaben zum Namen oder zur Wohnung verweigert oder unrichtige Angaben macht. Der Beschuldigte weigerte sich am 16. Februar 2018, dem Polizisten D.________ seinen Namen bekanntzugeben. Der Polizist D.________ stellte sich vorgängig ordnungsgemäss vor.