Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte eine Wechselnummer beantragen wollte, was aber nicht möglich gewesen sei, vermag er wiederum nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Gegenteil legt der Beschuldigte damit dar, dass ihm die Widerrechtlichkeit seines Handelns bewusst war. Der Beschuldigte ist damit der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen durch nicht fristgemässes Einholen eines neuen Fahrzeugausweises, schuldig zu erklären.