8 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Fahrzeughalter zu gelten hat (vgl. BGE 129 III 102). Indem der Beschuldigte das Fahrzeug dauerhaft an seinen Wohnort nach I.________ verbracht hat, hat er einen Standortwechsel im Sinne des Gesetzes begründet und wäre dementsprechend bereits seit längerer Zeit verpflichtet gewesen, das Fahrzeug im Kanton Bern einzulösen. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte eine Wechselnummer beantragen wollte, was aber nicht möglich gewesen sei, vermag er wiederum nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.