Zwar ist vorliegend nicht der Beschuldigte, sondern die F.________ (GmbH) Eigentümerin des Fahrzeugs. Das Motorrad war jedoch an ihn vermietet, befand sich im fraglichen Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren in seinem Besitz und wurde ausschliesslich durch ihn genutzt. Dem Beschuldigten kam die alleinige Verfügungsmacht zu, weswegen er