99 Ziffer 2 SVG zu bestrafen. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 73 f., S. 14 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte hat es wissentlich und willentlich unterlassen, einen neuen Fahrzeugausweis einzuholen, obwohl er das Fahrzeug stets an seinem Wohnort in I.________ BE nutzte und dort auch über Nacht abstellte. Zwar ist vorliegend nicht der Beschuldigte, sondern die F.________ (GmbH) Eigentümerin des Fahrzeugs.