12. Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch nicht fristgemässes Einholen eines neuen Fahrzeugausweises bei Standortwechsel Gemäss Art. 11 Abs. 3 SVG ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen, wenn der Standort des Fahrzeugs in einen andern Kanton verlegt wird oder das Fahrzeug auf einen anderen Halter übergeht. Der Halter, der nach Übernahme eines Motorfahrzeuges oder Motorfahrzeuganhängers von einem andern Halter oder nach Verlegung des Standortes in einen andern Kanton nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt, ist nach Art. 99 Ziffer 2 SVG zu bestrafen.