Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er die Richtungsanzeige unterlassen habe, damit die Polizei nicht sehe, wohin er fahre (pag. 48). Auch aus diesem Umstand vermag der Beschuldigte selbstredend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, entspricht es doch gerade dem Normzweck, dass folgende Fahrzeuge die Richtungsänderung nachvollziehen können. Der Beschuldigte ist demzufolge der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch zweimalige Richtungsänderung ohne Richtungsanzeige beim Abbiegen, schuldig zu erklären.