Sein Vorbringen, es habe niemand geschaut und auf dem Trottoir müsse man nicht blinken, geht offensichtlich fehl (vgl. pag. 48). Gerade mit Blick auf den Umstand, dass der Beschuldigte zum Befahren des Trottoirs nicht berechtigt war und damit eine nicht unerhebliche abstrakte Gefahr für allfällige Fussgänger geschaffen hat, ist eine Richtungsänderung ohne Richtungsanzeige äusserst bedenklich. Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er die Richtungsanzeige unterlassen habe, damit die Polizei nicht sehe, wohin er fahre (pag.