72, S. 13 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte hat es vorliegend beim Abbiegen in andere Strassen zweimal wissentlich und willentlich unterlassen, den Blinker zu betätigen. Er hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt. Sein Vorbringen, es habe niemand geschaut und auf dem Trottoir müsse man nicht blinken, geht offensichtlich fehl (vgl. pag.