11. Einfache Verkehrsregelverletzung durch Richtungsänderung ohne Richtungsanzeige beim Abbiegen Gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. a SVG ist jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger rechtzeitig bekannt zu geben, dies gilt namentlich für das Einspuren und auch für das Abbiegen nach rechts (vgl. Art. 28 Abs. 1 VRV). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass jedes Abweichen vom natürlichen Verlauf einer Fahrbahn oder Fahrspur als Richtungsänderung gilt, darauf wird verwiesen (vgl. pag. 72, S. 13 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).