29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 7 Abs. 1 StPO zu verweisen. Demnach sind die Strafbehörden zur Verfolgung von ihnen bekannten Straftaten verpflichtet. Auch das Gebot der Gleichbehandlung in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen steht einem ausnahmsweisen Verzicht auf die Anwendung der im SVG enthaltenen Strafbestimmungen, wie es der Beschuldigte fordert, entgegen.