Gegen diese Argumentation spricht zudem die Tatsache, dass der Beschuldigte beim Abbiegen den Blinker nicht betätigte, was bei einem vorsichtigen und überlegten Manöver zu erwarten wäre. Schliesslich bringt der Beschuldigte auch in rechtlicher Hinsicht in seiner Berufungsbegründung nichts vor, was den Schuldspruch in Zweifel ziehen könnte. Sofern er sinngemäss (bezüglich aller diesbezüglichen Vorwürfe) geltend macht, bei den Strassenverkehrsgesetzen handle es sich um Regeln, von welchen sofern sinnvoll ausnahmsweise abgewichen werden könne, ist auf Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV;