Der Beschuldigte kannte das bestehende Verbot und wusste, dass es sich bei dem von ihm genutzten Elektroroller nicht um ein Fahrrad im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung handelt. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschuldigte vorsichtig und langsam gefahren sein will. Gegen diese Argumentation spricht zudem die Tatsache, dass der Beschuldigte beim Abbiegen den Blinker nicht betätigte, was bei einem vorsichtigen und überlegten Manöver zu erwarten wäre.