Hätte der Beschuldigte den Stau aus dringenden zeitlichen Gründen umgehen wollen, wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, das Fahrzeug auf dem Trottoir während rund 10-20 Metern neben sich her zu stossen. Auch aus dem Umstand, dass er gehört habe, dass das Befahren des Trottoirs durch Fahrräder nun toleriert werde, vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschuldigte kannte das bestehende Verbot und wusste, dass es sich bei dem von ihm genutzten Elektroroller nicht um ein Fahrrad im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung handelt.