er hat ihnen den Vortritt zu lassen. Art. 41 Abs. 2 VRV kommt Ausnahmecharakter zu und gilt für denjenigen Fahrzeugführer, welcher das Trottoir aus schützenswerten Gründen benutzen muss. Vorliegend hat der Beschuldigte das Trottoir auf einer Strecke von ca. 10-20 Metern wissentlich und willentlich befahren. Er machte geltend, er habe nicht im Stau warten wollen und an jenem Tag im Radio gehört, es werde nun toleriert, dass Fahrräder das Trottoir benutzen dürften. Ein Elektroroller unterscheide sich nicht von einem Fahrrad (pag. 47). Weiter führte er aus, er habe niemanden gefährdet und fahre auf dem Trottoir immer langsam (pag.