10. Einfache Verkehrsregelverletzung durch Fahren auf dem Trottoir Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig, wer Verkehrsregeln des SVG oder einer Vollziehungsvorschrift verletzt. Gemäss Art. 43 Abs. 2 SVG ist das Trottoir den Fussgängern vorbehalten. Eine Ausnahme findet sich in Art. 41 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11). Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.