der Firma F.________ (GmbH) und in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo willkürfrei zum Beweisergebnis gelangt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug seit ca. April 2014 an seinem Wohnort in I.________ genutzt und über Nacht bei sich zu Hause abgestellt hatte (vgl. pag. 70, S. 11 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte gab an, er habe das Fahrzeug nicht in Bern einlösen und stattdessen eine Wechselnummer beantragen wollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Gegen das vorinstanzliche Beweisergebnis, dass er wissentlich und willentlich auf die Einlösung in Bern verzichtet hat, bringt der Beschuldigte nichts vor.