51), namentlich bekannt war. Die Vorinstanz ist damit willkürfrei zum Beweisergebnis gelangt, dass der Beschuldigte zuerst gegenüber dem Polizisten D.________ und danach auch gegenüber dem später dazu gestossenen Polizisten H.________ die Bekanntgabe seines Namens verweigert hat, wobei er nur dem Polizisten H.________ namentlich bekannt war. 9.3.3 Beweiswürdigung bezüglich der nicht fristgerecht erfolgten Einholung des Fahrzeugausweises für den Elektroroller Die Vorinstanz ist unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten, der Angaben von Herrn E.________ der Firma F.___