Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Zeuge und Polizist D.________ an, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er den Beschuldigten explizit nach dem Namen gefragt habe. Er habe ihn jedoch nach dem Ausweis gefragt, was der Beschuldigte verweigert habe (pag. 52). Diese anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geäusserte Unsicherheit schadet nach Ansicht der Kammer gerade mit Blick auf den Zeitablauf nicht und vermag keine Zweifel am vorinstanzlichen Beweisergebnis zu wecken.