Der Beschuldigte vermag damit keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die Kammer schliesst sich dieser an. 9.3.2 Beweiswürdigung bezüglich der Nichtbekanntgabe des Namens Die Vorinstanz ist gestützt auf die klaren und übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ebenso willkürfrei zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte seinen Namen nicht bekannt gegeben habe, da er der Ansicht gewesen sei, die Polizei kenne seinen Namen bereits (pag. 69 f., S. 10 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Zeuge und Polizist D._____