5 rechts abgebogen sei (pag. 69 f., S. 10 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an, angesichts des vom Beschuldigten ausgeführten Fahr- bzw. Überholmanövers muss sich die Strecke in dieser Grössenordnung bewegt haben. Im Übrigen sind Polizisten in der Schätzung von Distanzen erfahren und es sind keine Gründe ersichtlich, welche an deren Angaben zweifeln lassen. Der Beschuldigte vermag damit keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.