Die Vorinstanz ist willkürfrei zum Beweisergebnis gelangt, dass gestützt auf den Anzeigerapport, die Aussagen des Beschuldigten sowie des Polizisten D.________ davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte mit dem Roller auf dem Trottoir gefahren und zweimal abgebogen sei, ohne den Richtungsblinker zu betätigen. Wie bereits erwähnt, bestreitet der Beschuldigte diesen Sachverhalt nicht. Die Vorinstanz ist ebenso willkürfrei zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte mehr als nur wenige Meter, konkret zwischen 10 und 20 Meter auf dem Trottoir gefahren sei.