(GmbH) und dem Gerichtsschreiber i.V. G.________ wieder. Die Telefonnotizen bestätigen grundsätzlich die Angaben des Beschuldigten, wobei Herr E.________ festhielt, dass der Beschuldigte das Motorrad seit ca. April 2014 gemietet habe (Angabe Beschuldigter: ca. seit 2013). 9.3 Beweiswürdigung 9.3.1 Beweiswürdigung bezüglich der Fahrt mit dem Roller Die Vorinstanz ist willkürfrei zum Beweisergebnis gelangt, dass gestützt auf den Anzeigerapport, die Aussagen des Beschuldigten sowie des Polizisten D._____