, S. 6-10 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Es liegen folgende Beweismittel vor: - Anzeigerapport vom 20. Februar 2018 (pag. 1 ff.); - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 46-50 und 54); - Aussagen von D.________ (Polizist) als Zeuge (pag. 51-53). Ergänzend ist auf die beiden Telefonnotizen vom 5. September 2018 (pag. 39) und vom 10. September 2018 (pag. 41) zu verweisen. Diese geben den Inhalt der Gespräche zwischen Herrn E.________ von der Firma F.________ (GmbH) und dem Gerichtsschreiber i.V. G.________