47). Auch hat der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt bestritten, seinen Namen den Polizisten nicht bekannt gegeben zu haben. Er machte jedoch zu seiner Verteidigung geltend, sie hätten seinen Namen ohnehin gekannt (pag. 48). Schliesslich gestand der Beschuldigte auch ein, dass er den Elektroroller seit ca. 2013 bzw. 2014 ununterbrochen gemietet, stets bei sich in I.________ abgestellt, und nicht im Kanton Bern eingelöst hat (pag. 48 f.). Explizit bestritten und zu prüfen ist jedoch, welche Strecke der Beschuldigte mit dem Elektroroller auf dem Trottoir zurückgelegt hat.