8. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt vor oberer Instanz nicht begründet, macht jedoch geltend, dass auch die vorliegende Beschuldigung auf Lügen beruhe (vgl. seine Berufungsbegründung vom 30. Oktober 2018, pag. 126). Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich, dass der Beschuldigte vor erster Instanz nicht bestritten hat, auf dem Trottoir gefahren zu sein und die Richtungsblinker nicht betätigt zu haben (pag. 47 f.). Er hat lediglich die im Strafbefehl angegebene Strecke von 20 Metern in Abrede gestellt (pag. 47).