Der Fall bietet keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und der Beschuldigte ist offensichtlich in der Lage, seine Verfahrensinteressen selbst wahrzunehmen. Die Voraussetzungen der notwendigen und amtlichen Verteidigung sind daher offensichtlich nicht erfüllt (Art. 130 und Art. 132 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung