Die Beweisergänzung wurde einzig im Hinblick auf eine allfällige Strafzumessung eingeholt. Für diese sind die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massge- 3 bend (vgl. insbesondere WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 120 zu Art. 47 StGB). Die Beweisergänzungen betreffen nicht die von der Kammer ausschliesslich auf Willkür zu überprüfende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.