SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil bloss mit eingeschränkter Kognition. Mit der Berufung kann somit lediglich geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft, oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen oder Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). An dieser eingeschränkten Kognition ändert nichts, dass oberinstanzlich beweisergänzend ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt wurde. Die Beweisergänzung wurde einzig im Hinblick auf eine allfällige Strafzumessung eingeholt.