Das Urteil darf aufgrund einzig der Berufung des Beschuldigten nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden (Art. 90 Abs. 1 und Art. 99 Ziffer 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] und Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht [KStrG; BSG 311.1] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil bloss mit eingeschränkter Kognition.