5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer die Schuldsprüche wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (mehrfach begangen), Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Ziffer I.1.-I.3. des Dispositivs) sowie im Falle eines Freispruchs die damit zusammenhängenden Folgen (Kosten und Entschädigung, Ziffer I.2. des Dispositivs) zu überprüfen. Das Urteil darf aufgrund einzig der Berufung des Beschuldigten nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art.