4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 (pag. 119 ff.) wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 122 ff.) eingeholt. Weiter hat die Kammer den Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins abgewiesen. Zur Begründung kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss verwiesen werden (pag. 120). Vorliegend bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, womit neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden können (Art. 398 Abs. 4 StPO).