2 einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten ein. Weiter forderte die Kammer den Beschuldigten auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen, ansonsten die Berufung als zurückgezogen gelte (pag. 119 ff.). Am 1. November 2018 ging die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 126), woraufhin gleichentags der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet wurde (pag. 133 f.).