Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter gewährte sie Gelegenheit, innert gleicher Frist zum gestellten Beweisantrag Stellung zu nehmen (pag. 115 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 24. Oktober 2018 bekannt, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 118). Mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 ordnete die 1. Strafkammer gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;