Gehe innert Frist keine gültige Berufungserklärung ein, werde auf die Berufung nicht eingetreten (pag. 110 f.). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 liess der Beschuldigte dem Obergericht die genannte Verfügung zukommen und führte darauf sinngemäss aus, dass er das ganze Urteil anfechte, Freisprüche verlange, ein Augenschein am Ort des Geschehens beantrage und schliesslich um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers ersuche (pag. 113). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen.