Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass diese Bemerkung den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungserklärung nicht genüge. Sie forderte den Beschuldigten auf, innert Frist bekanntzugeben, welche Teile des Urteils angefochten, welche Abänderung verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Gehe innert Frist keine gültige Berufungserklärung ein, werde auf die Berufung nicht eingetreten (pag.