2. Berufung Der Beschuldigte gab noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (mündliche Urteilseröffnung) förmlich zu Protokoll, dass er Berufung anmelde (pag. 55). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung gelangte der Beschuldigte am 4. bzw. 5. Oktober 2018 an das Obergericht und führte auf dem Umschlag aus, dass die Richter die wahren Schuldigen seien, da sie das Böse zum Gesetz machten und das Gute verbieten würden (pag. 88). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass diese Bemerkung den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungserklärung nicht genüge.