_, der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, festgestellt am 16. Februar 2018 in I.________ durch nicht fristgemässes Einholen eines neuen Fahrzeugausweises bei Standortwechsel, sowie der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, begangen am 16. Februar 2018 in I.________ durch Verweigerung der Namensangabe. Der Beschuldigte wurde hierfür verurteilt zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘420.00 (pag. 56 ff.).