4. Dem Beschwerdeführer wird für das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion, ein Parteikostenersatz von CHF 2‘697.00 (inklusive Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Obergericht zu Lasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion, ein Parteikostenersatz von CHF 3‘021.10 (inklusive Auslagen MWST) ausgerichtet. 6. Das Verfahren betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandlos abgeschrieben.