90) und vom 12. November 2018 (Akten SK 18 414 pag. 81) festgesetzt, die zu keinen Bemerkungen Anlass geben (vgl. auch Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Für die Vertretung vor der Vorinstanz werden CHF 2‘697.00 (inklusive Auslagen und MWST) und für diejenige vor Obergericht CHF 3‘021.10 (inklusive Auslagen MWST) ausgerichtet. 31. Bei dieser Kostentragung ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands als gegenstandlos abzuschreiben.