30. Dem Beschwerdeführer ist somit für das Verfahren vor der Polizei- und Militärdirektion als auch für das Verfahren vor Obergericht ein Parteikostenersatz für den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand zu Lasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion, auszurichten (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG sowie den Beschluss der Strafabteilung des Obergerichts vom 20. Oktober 2014). Der Parteikostenersatz wird gestützt auf die Kostennoten von Rechtsanwältin B.________ vom 29. August 2018 (Akten POM pag. 90) und vom 12. November 2018 (Akten SK 18 414 pag.