Es ist zwar möglich, dass der Beschwerdeführer, wie er vorbrachte, genau diese Arbeitsstelle nicht erhalten wird. Es sollte ihm jedoch möglich sein, eine andere Stelle zu finden. 28. Sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug sind somit erfüllt und sie ist dem Beschwerdeführer zu gewähren. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer ist folglich umgehend zu Handen des Migrationsdienstes des Kantons Bern aus der Haft zu entlassen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege