27. Bei diesem Ergebnis der Gesamtwürdigung betreffend Legalprognose erübrigt sich eine eingehende Prüfung der Differenzialprognose. Die Kammer schliesst sich diesbezüglich jedoch grundsätzlich der Argumentation der POM an, wonach legalprognostisch die bedingte Entlassung der Vollverbüssung der Strafe gleichzusetzen ist. Zwischen dem Zeitpunkt der erstmals möglichen bedingten Entlassung bis Vollverbüssung lagen nur knappe 10 Monate, jetzt sogar nur noch rund 4 Monate. Es ist zwar möglich, dass der Beschwerdeführer, wie er vorbrachte, genau diese Arbeitsstelle nicht erhalten wird.