Neben seinem Vorleben bestehen vorliegend keinerlei weitere konkrete Hinweise, die ebenfalls auf eine erneute Straffälligkeit des Beschwerdeführers hindeuten. Es müssen ihm vielmehr mangels gegenteiliger Indizien eine mögliche Einstellungsänderung und eher positive zu erwartende Lebensverhältnisse angerechnet werden. Soll bei dieser Ausgangslage der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die bedingte Entlassung die Regel sein soll, Nachachtung geschenkt werden, so kann die günstige Legalprognose nicht allein aufgrund des Vorlebens ver-