26. In der Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass einzig die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers klar gegen günstige Bewährungsaussichten sprechen. Dies fällt sehr stark ins Gewicht. Dass allein schon aus diesem Grund an der zukünftigen Straffreiheit des Beschwerdeführers gezweifelt wird, ist nachvollziehbar. Es dürfen jedoch nicht sämtliche Kriterien für die Erstellung der Legalprognose des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner Vorstrafen negativ beurteilt werden. Neben seinem Vorleben bestehen vorliegend keinerlei weitere konkrete Hinweise, die ebenfalls auf eine erneute Straffälligkeit des Beschwerdeführers hindeuten.