Dieser Umstand darf im Rahmen des Ermessens für die positive Prognose zu einer gewissen Zurückhaltung führen (BGE 105 IV 167 E. 2). Allein aus diesem praktischen Problem darf eine bedingte Entlassung jedenfalls nicht abgelehnt werden. Die Kammer bewertet die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers insgesamt neutral bis leicht positiv.