Der Beschwerdeführer brachte dagegen insbesondere vor, er habe es geschafft, aus dem Strafvollzug heraus eine Arbeitsstelle zu finden, was ihm die Möglichkeit gebe, mit dem vereinbarten Lohn seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die familiäre Situation habe sich wegen der schweren Erkrankung seiner Mutter verändert. Die Mutter sei auf die Pflege durch die Enkelin und ihren Sohn angewiesen. Es sei nachvollziehbar, dass die Erkrankung der eigenen Mutter und die damit einhergehende Mehrbelastung seiner Tochter bei ihm eine emotionale Betroffenheit und ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein hervorrufen.