SR 312.0]). Dies kann ihm daher auch im Hinblick auf eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht negativ angelastet werden. So hielt denn auch das Bundesgericht fest, dass vom Fehlen eines Geständnisses nicht auf eine negative Prognose geschlossen werden dürfe, da dafür prognostisch indifferente Gründe verantwortlich sein könnten (BGE 124 IV 193 E. 5.ee). Was die Reue und Einsicht des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die bereits unter dem Kriterium der Täterpersönlichkeit gemachten Ausführungen zu verweisen. Im Bezug auf die zu stellende Legalprognose wirkt sich das Kriterium des sonstigen Verhaltens zumindest neutral aus.