Dass der Beschwerdeführer sich im Strafvollzug mustergültig verhalten hat, wurde von der POM korrekt positiv gewürdigt. Es ist hingegen auch zutreffend, dass alleine deswegen nicht auf eine positive Legalprognose für das Leben des Beschwerdeführers in Freiheit geschlossen werden kann. Betreffend die von der POM erwähnte fehlende Geständigkeit und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als beschuldigte Person hierzu in keiner Weise verpflichtet war (vgl. Art. 113 der Schweizerischen Strafprozessordnung; [StPO; SR 312.0]).